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AllgemeineGeschäftsbedingungen für Fahrschulen

 

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

 

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der

auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung,

erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des

Ausbildungsvertrages sind.

 

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf

eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen

Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §

19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages

ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

 

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die

notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis

nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

 

Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der

Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

 

Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen

Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung

ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag

zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen

Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer

Prüfung ist unzulässig.

 

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen

sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

 

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule

unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage

vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung

für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei

Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis

vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.

Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag

vereinbart, erhoben.

 

Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,

das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die

Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren

spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der

Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen

verweigern.

 

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a

Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den

nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit

Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate

ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers

verstößt.

 

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt

für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges

Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule

folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der

Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen

Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten

Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,

aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen

vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei

Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten

erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen

Ausbildung erfolgt

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden

in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges

Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der

Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

 

Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden

pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.

Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete

Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer

Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene

Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht

länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen

Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.

Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.

Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

 

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit

beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt

der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

 

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des

Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle

und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb

gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht

zur Folge haben.

 

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und

Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten,

den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule

zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß

abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der

Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges

besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen

über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

 

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist

für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur

Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender

Gebühren verpflichtet.

 

Ziffer 12

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder

ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so

ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

 

 

Hinweis:

Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.