AllgemeineGeschäftsbedingungen für Fahrschulen Ziffer 1 Bestandteil der
Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher
Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen
der Ausbildung Der Unterricht wird
aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der
Ausbildung Die Ausbildung endet mit
der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das
Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule
die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf
hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des
Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss
des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2 Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag
zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3 Grundbetrag und
Leistungen a) mit dem Grundbetrag
werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung
im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen b) Mit dem Entgelt für die
Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das
Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von
Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des
Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die
Vorstellung zur Prüfung und Leistungen c) Mit dem Entgelt für die
Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die
praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4 Zahlungsbedingungen Soweit nichts anderes
vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung
bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur
Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung Das Entgelt für eine
eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5 Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag
kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten
Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und
ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht, b) den theoretischen oder
den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat, c) wiederholt oder
gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der
Kündigung Eine Kündigung des
Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Ziffer 6 Entgelte bei
Vertragskündigung Wird der
Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: a) 1/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der
Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c) 3/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von
zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Abschluss; e) der volle Grundbetrag,
wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe
nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule
ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7 Einhaltung vereinbarter
Termine Fahrschule, Fahrlehrer und
Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei
Verspätung Verspätet sich der
Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der
Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung
für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem
Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8 Ausschluss vom
Unterricht Der Fahrschüler ist vom
Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in
diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9 Behandlung von
Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur
pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10 Bedienung und
Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge
dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des
Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Geht bei der
Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so
muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11 Abschluss der
Ausbildung Die Fahrschule darf die
Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur
Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für
die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12 Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
Hinweis: Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.
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