Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht O, 1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
• seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, das Mindestalter von 25 Jahre erreicht hat,
• eine Fahrerschulung durchlaufen hat,
• beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B vor deren
• Eintragung den Nachweis einer erfolgreichen Fahrerschulung vorlegen kann, u innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Fahrerschulung die Schlüsselzahl 196 beantragt.
Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A 1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach 5 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.
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