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Schlüsselzahlen der Europäischen Union
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01
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Sehhilfe und/ oder Augenschutz wenn durch ärztliches
Gutachten ausdrücklich gefordert:
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01.01
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Brille
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01.02
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Kontaktlinsen
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01.03
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Schutzbrille
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02
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Hörhilfe/ Kommunikationshilfe
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03
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Prothese/ Orthese der Gliedmaßen
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05
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Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
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05.01
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Nur bei Tageslicht
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05.02
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In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder
innerorts/innerhalb der Region ...
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05.03
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Ohne Beifahrer/ Sozius
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05.04
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Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von
nicht mehr als ... km/h
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05.05
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Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
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05.06
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Ohne Anhänger
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05.07
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Nicht gültig auf Autobahnen
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05.08
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Kein Alkohol
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10
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Angepasste Schaltung
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15
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Angepasste Kupplung
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20
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Angepasste Bremsmechanismen
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25
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Angepasste Beschleunigungsmechanismen
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30
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Angepasste kombinierte Brems- und
Beschleunigungsmechanismen
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35
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Angepasste Bedienvorrichtungen
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40
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Angepasste Lenkung
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42
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Angepasste(r) Rückspiegel
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43
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Angepasster Fahrersitz
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44
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Anpassungen des Kraftrades
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44.01
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Bremsbetätigung vorn/ hinten mit einem Hebel
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44.02
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(Angepasste) handbetätigte Bremse
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44.03
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(Angepasste) fußbetätigte Bremse
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44.04
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Angepasste Beschleunigungsmechanismen
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44.05
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Angepasste Handschaltung und Handkupplung
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44.06
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Angepasste Rückspiegel
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44.07
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Angepasste Kontrolleinrichtungen
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44.08
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Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
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45
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Kraftrad nur mit Beiwagen
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50
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Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
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51
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Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
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70
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Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt
durch ... (EU- Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates,
jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund Anlage 11)
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71
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Duplikat des Führerscheines Nummer ...
(EU- Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE -
Unterscheidungszeichen)
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72
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Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³
und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A 1)
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73
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Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der
Klasse B (B 1)
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74
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Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (Cl)
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75
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Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Dl)
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76
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Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (Cl),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg
mitführen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die
zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
(C1E)
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77
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Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (DI),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (DIE)
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78
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Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
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79(...)
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Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel
10 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/ EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79 (C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3
resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse Cl und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse Cl und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 24/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max.
7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
Die Angabe S 1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze,
einschliesslich Fahrersitz.
79 (L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kraftomnibusse von nicht mehr als 3 Achsen.
Der Buchstabe L steht in der Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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b) nationale Schlüsselzahlen
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104
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Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
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171
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Klasse Cl, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste
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172
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Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D,
jedoch ohne Fahrgäste
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174
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Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit
einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h
beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
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175
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Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der
zu den Klassen A, Al und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
cm³
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176
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Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur
Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
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177
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Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden
Ausnahmegenehmigung.
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178
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Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im
Linienverkehr
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179
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Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen
überwiegend Familienangehörige befördert werden
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180
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Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin” oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt
nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres
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181
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Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
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