Fahrschule

Fahrlehrer

Unterricht

Fahrzeuge

Leistungen

Preise

Sonstiges

Links

Kontakt

Impressum

 

 

 

Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01

Sehhilfe und/ oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/ Kommunikationshilfe

03

Prothese/ Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

05.03

Ohne Beifahrer/ Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

Kein Alkohol

10

Angepasste Schaltung

15

Angepasste Kupplung

20

Angepasste Bremsmechanismen

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

Angepasste Bedienvorrichtungen

40

Angepasste Lenkung

42

Angepasste(r) Rückspiegel

43

Angepasster Fahrersitz

44

Anpassungen des Kraftrades

44.01

Bremsbetätigung vorn/ hinten mit einem Hebel

44.02

(Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

Angepasste Rückspiegel

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Beiwagen

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70

Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU- Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund Anlage 11)

71

Duplikat des Führerscheines Nummer ...
(EU- Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³
und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A 1)

73

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (Cl)

75

Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Dl)

76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (Cl),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (DI),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (DIE)

78

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79(...)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/ EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79 (C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse Cl und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse Cl und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 24/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
Die Angabe S 1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschliesslich Fahrersitz.
79 (L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kraftomnibusse von nicht mehr als 3 Achsen.
Der Buchstabe L steht in der Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

 

b) nationale Schlüsselzahlen

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171

Klasse Cl, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit
einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und,
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h
beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind

175

Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der
zu den Klassen A, Al und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176

Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.

178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

180

Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S